Immobilie in der Scheidung: Wer bleibt, wer geht?
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Eine Scheidung bedeutet nicht nur das Ende einer Beziehung, sondern bringt oft erhebliche finanzielle Fragen mit sich – besonders, wenn es um das gemeinsame Zuhause geht. Wer darf bleiben, wer muss gehen? Und welche fairen Lösungen lassen sich für die gemeinsame Immobilie finden?
Bei einer Trennung kann eine gemeinsam erworbene Immobilie schnell zum Zankapfel werden, insbesondere wenn noch Kreditverpflichtungen bestehen. Die ehemaligen Partner müssen dann entscheiden, ob sie den Kredit gemeinsam weiterführen, auf einen von ihnen übertragen oder ihn vorzeitig zurückzahlen möchten, was zusätzliche Kosten nach sich ziehen kann.
Ohne eine Einigung kann es zur Teilungsversteigerung kommen, die häufig finanzielle Verluste mit sich bringt. Auch ein Immobilienverkauf sollte sorgfältig geplant werden, da steuerliche Aspekte wie die Spekulationssteuer oder die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden müssen. Um finanzielle Einbußen zu minimieren, ist es ratsam, alle Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen.
Regelung des Vermögenszuwachses bei der Scheidung
Wenn die Partner vor der Ehe keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, tritt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Vermögenswerte, die vor der Ehe angesammelt wurden, bleiben im Besitz des jeweiligen Partners. Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, gehört beiden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen, das zu Beginn und am Ende der Ehe vorhanden war, verglichen und der Partner mit dem größeren Vermögenszuwachs muss den anderen auszahlen. Immobilien, die während der Ehe erworben wurden, werden geteilt, während Erbschaften und Schenkungen unberücksichtigt bleiben.
Optionen zur Aufteilung der Immobilie nach der Scheidung
Im Falle einer Scheidung stehen den Ex-Partnern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, das gemeinsame Immobilienvermögen zu teilen.
Eine physische Teilung ist machbar, wenn das Haus in zwei unabhängige Wohnbereiche umgestaltet werden kann. Alternativ kann die Immobilie verkauft und der Nettoerlös nach Abzug der Schulden geteilt werden. Einer der Partner kann auch die Immobilie übernehmen, indem er den anderen ausbezahlt.
Eine weitere Option ist die Vermietung der Immobilie, wobei die Mieteinnahmen geteilt werden, oder die Übertragung an erwachsene Kinder, möglicherweise unter Beibehaltung der Kreditverpflichtungen. Bei Uneinigkeit bleibt die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Auch ein Wohnrecht für einen der Partner ist eine Option, falls dieser mietfrei im Haus wohnen bleibt.
Strategien zur Aufteilung: Immobilienbewertung und Kreditübernahme
Der Wert der Immobilie wird bestimmt, indem von ihrem Marktwert die bestehenden Schulden abgezogen werden. Der auszahlende Partner übernimmt dann die Hälfte des verbleibenden Werts. „Um faire Verhandlungen zu gewährleisten, sollte der Immobilienwert von einem unabhängigen Fachmann bewertet werden,“ empfiehlt Eva Buchholz von Immobilienmanagement Eva Buchholz.
Bei einem bestehenden Immobilienkredit ist die Zustimmung der Bank erforderlich, um den Kredit auf einen Partner zu übertragen. Sollte dies nicht möglich sein, besteht die Option, den Kredit gemeinsam fortzusetzen oder ihn vorzeitig zurückzuzahlen, was oft eine Vorfälligkeitsentschädigung nach sich zieht.
Bei Erwägung eines Verkaufs kann die Unterstützung durch einen erfahrenen Makler entscheidend sein. „Ein professioneller Makler kann den Verkaufsprozess erheblich erleichtern und hilft, alle erforderlichen Schritte effizient zu durchlaufen,“ erklärt Eva Buchholz.
Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie in Putzbrunn oder der Region München benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Immobilienmakler gerne zur Verfügung und erarbeiten gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Situation.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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